Satzung

    §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Langenbruck e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    2) Der Verein hat seinen Sitz in Langenbruck.
    3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

    §2 Vereinszweck

    1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Langenbruck, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 bis §68 der Abgabenordnung.

    2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

    3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

    §3 Mitglieder

    1) Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    2. fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)
    3. Ehrenmitglieder

    2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

    §4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

    3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

    4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

    §5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss.

    2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

    3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

    4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist der/dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

    5) Der/dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

    §6 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso Feuerwehranwärter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat einmal jährlich seinen Jahresbeitrag zu zahlen.

    §7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    §8 Vorstand

    1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern 1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellv. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer

    4. dem Kassenwart
    5. zwei Beisitzern
    6. dem Kommandanten
    7. dem stellv. Kommandanten
    8. dem Jugendwart
    9. dem ersten Gerätewart, oder seinem Stellvertreter
    10. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

    2) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vertreten den Verein Gemäß § 26 BGB. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.

    Vereinsintern wird bestimmt,
    a) das der stellvertretende Vorsitzende nur bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden handelt. b) das für Rechtsgeschäfte über 500 € die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

    Die Abstimmung kann, bei nur einem Kandidaten für ein Amt, auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung und dem Einverständnis des Kandidaten (Feststellung durch den Wahlausschuss), per Akklamation erfolgen. Ansonsten erfolgt die Wahl schriftlich und geheim.

    Der Jugendwart und die Gerätewarte werden von den Kommandanten bestellt. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit wird durch die übrigen Vorstandsmitglieder bestellt.

    3) Die unter Absatz 1 unter Nummer 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

    4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

    §9 Zuständigkeit des Vorstands

    1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. 2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

    5. Erstellen des Jahres und Kassenberichts.

    Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim, Blockwahl ist möglich, außer dem ersten

    Vorsitzenden.

    Die Abstimmung kann, bei nur einem Kandidaten für ein Amt, auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung und dem Einverständnis des Kandidaten (Feststellung durch den

    Wahlausschuss), per Akklamation erfolgen. Ansonsten erfolgt die Wahl schriftlich und geheim.

    Der Jugendwart und die Gerätewarte werden von den Kommandanten bestellt. Der Beauftragte

    für Öffentlichkeitsarbeit wird durch die übrigen Vorstandsmitglieder bestellt.

    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
    8. Die Gestaltung des Vereinslebens.

    §10 Sitzung des Vorstands

    1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch Mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.

    2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    §11 Kassenführung

    1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwenige Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
    Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des Stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

    3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

    §12 Mitgliederversammlung

    1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstands.

    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, gemäß §8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5.

    1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    2. Beschlussfasssung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.

    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird.

    3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und durch Bekanntmachung im Reichertshofener Anzeiger, Mitteilungsblatt des Marktes Reichertshofen, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

    4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mittgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

    §13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertagen werden.

    2) In der Mittgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung

    3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

    5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, des vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

    §14 Ehrungen 

    An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

    1. eine Urkunde bzw. die silberne/ goldene Ehrennadel oder
    2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins oder
    3. das Amt des Ehrenvorsitzenden (nicht Vorstand im Sinne der rechtlichen Vorstandschaft)

    verliehen werden.

    §15 Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei der Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

    §16 Inkrafttreten

    Die Satzung wurde errichtet am 13.01.1995. 

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